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BPG
CH-LU
§ 12d Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Gutschein für Entlastungsangebote
Unentgeltliche Betreuung durch Angehörige
§ 12d BPG · Gutschein für Entlastungsangebote
1. Der anspruchsberechtigten Person wird jährlich ein Gutschein für Leistungen Dritter zur Entlastung der betreuenden Angehörigen (Entlastungsangebote) ausgerichtet, namentlich für Hilfe im Notfall und im Haushalt sowie für Aufenthalte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
2. Der Regierungsrat legt den Wert des Gutscheins durch Verordnung fest. Der Gutschein ist nicht übertragbar und ein Jahr ab Ausstellung gültig.
3. Die zuständige kantonale Behörde bezeichnet die zugelassenen Entlastungsangebote in einer Liste. Die Liste ist zu veröffentlichen.