Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867 BPG CH-LU

§ 12d Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Gutschein für Entlastungsangebote

Unentgeltliche Betreuung durch Angehörige
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12d BPG · Gutschein für Entlastungsangebote

1. Der anspruchsberechtigten Person wird jährlich ein Gutschein für Leistungen Dritter zur Entlastung der betreuenden Angehörigen (Entlastungsangebote) ausgerichtet, namentlich für Hilfe im Notfall und im Haushalt sowie für Aufenthalte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen.

2. Der Regierungsrat legt den Wert des Gutscheins durch Verordnung fest. Der Gutschein ist nicht übertragbar und ein Jahr ab Ausstellung gültig.

3. Die zuständige kantonale Behörde bezeichnet die zugelassenen Entlastungsangebote in einer Liste. Die Liste ist zu veröffentlichen.

← § 12c BPG Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) § 13 BPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →