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867 BPG CH-LU

§ 12c Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Anerkennungszulage

Unentgeltliche Betreuung durch Angehörige
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§ 12c BPG · Anerkennungszulage

1. Die anspruchsberechtigte Person hat Anrecht auf eine jährliche Zulage, die als Anerkennung für die Betreuung an maximal zwei von ihr bezeichnete Angehörige ausgerichtet wird.

2. Die Höhe der Anerkennungszulage pro anspruchsberechtigte Person wird vom Regierungsrat festgesetzt.

3. Die Anerkennungszulage wird ganz beziehungsweise je zur Hälfte an die von der anspruchsberechtigten Person bezeichneten Angehörigen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt jährlich ab dem Jahr der Anmeldung des Anspruchs. Ein Anspruch auf rückwirkende Auszahlung der Zulage für vergangene Jahre besteht nicht.

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