§ 12b Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Grundsätze
§ 12b BPG · Grundsätze
1. Der Kanton und die Gemeinden erbringen Leistungen zur Anerkennung der unentgeltlich und regelmässig erbrachten Betreuung von hilflosen Personen durch Angehörige sowie zur Entlastung der unentgeltlich betreuenden Angehörigen.
2. Anspruchsberechtigt sind erwachsene, zu Hause lebende Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern und mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959, gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 oder gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981.
3. Als Angehörige gelten die Ehegatten, Verwandte in auf- und absteigender Linie, die Geschwister, die Schwiegerkinder und Schwiegereltern der betreuten Person sowie deren Lebenspartner oder Lebenspartnerin und andere Personen, die ihr in ähnlicher Weise nahestehen.
4. Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern ist zuständig für den Vollzug der Leistungen für die unentgeltliche Betreuung durch Angehörige. Es führt diese Aufgabe als übertragene Aufgabe nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum vom 10. September 2018 aus. Der Kanton vergütet ihm die daraus entstehenden Verwaltungskosten.
5. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten der Leistungen sowie die Verwaltungskosten je hälftig. Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Aufwand berechnet sich nach Massgabe ihrer ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.