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867 BPG CH-LU

§ 12a Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Sicherstellung der Aufenthaltstaxen

Aufenthalt und Betreuung im Pflegeheim
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§ 12a BPG · Sicherstellung der Aufenthaltstaxen

1. Die Pflegeheime sind berechtigt, von der pflegebedürftigen Person beim Eintritt eine Sicherstellung für allfällige Forderungen aus Leistungen für den Aufenthalt (Hotellerie und Betreuung) zu verlangen.

2. Kann eine Person die Sicherstellung nachweislich nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, kann das Pflegeheim bei ihrer Wohnsitzgemeinde eine subsidiäre Kostengutsprache für maximal ein Monatsbetreffnis der selbst zu tragenden Kosten des Aufenthalts beantragen.

3. Die Wohnsitzgemeinde übernimmt eine Forderung des Pflegeheimes maximal in der Höhe der Kostengutsprache, wenn diese von der pflegebedürftigen Person oder im Todesfall von deren Erben nicht einbringlich ist. Das Pflegeheim hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen.

4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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