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867 BPG CH-LU

§ 12 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Leistungserbringer

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§ 12 BPG · Leistungserbringer

1. Zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen Angebots in der Akut- und Übergangspflege kann der Regierungsrat den Kreis der Leistungserbringer auf bestimmte abrechnungsberechtigte Leistungserbringer beschränken. Er hört zuvor die Gemeinden und die Krankenversicherer an.

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