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867 BPG CH-LU

§ 11 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Kriterien für die Bedarfsabklärung

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§ 11 BPG · Kriterien für die Bedarfsabklärung

1. Der Regierungsrat legt einheitliche Kriterien für die Bedarfsabklärung der Akut- und Übergangspflege durch Verordnung fest. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen.

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