Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
867 BPG CH-LU

§ 10 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Beitrag der Wohnsitzgemeinde

... - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 BPG · Beitrag der Wohnsitzgemeinde

1. Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Kosten der Akut- und Übergangspflege im Umfang des vom Regierungsrat festgesetzten kantonalen Anteils.

← § 9 BPG Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) § 11 BPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →