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BPG
CH-LU
§ 10 Betreuungs- und Pflegegesetz (BPG) - Beitrag der Wohnsitzgemeinde
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§ 10 BPG · Beitrag der Wohnsitzgemeinde
1. Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Kosten der Akut- und Übergangspflege im Umfang des vom Regierungsrat festgesetzten kantonalen Anteils.