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866a CH-LU

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) - Aufhebung von Beschlüssen

Schlussbestimmungen
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§ 8 Prämienverbilligungsverordnung · Aufhebung von Beschlüssen

1. Folgende Beschlüsse werden aufgehoben

a. Regierungsratsbeschluss Nr. 777 über den Prozentsatz gemäss § 7 Absatz 1 und über geringfügige Beträge gemäss § 20 Absatz 2 des Prämienverbilligungsgesetzes vom 28. März 1995,

b. Regierungsratsbeschluss Nr. 1046 betreffend die Anspruchsberechtigung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vom 2. Mai 1995.

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