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CH-LU
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) - Ausschluss der Auszahlung
Geringfügige Beträge
§ 7 Prämienverbilligungsverordnung · Ausschluss der Auszahlung
1. Liegt der gesamte Anspruch auf Prämienverbilligung unter 100 Franken, wird der Betrag nicht ausbezahlt. Dies gilt auch bei einem Gesamtanspruch im Sinn von § 5 Absatz 2 des Prämienverbilligungsgesetzes.