§ 6a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) - Obligatorisch Versicherte mit Familienangehörigen in EG-Staaten
§ 6a Prämienverbilligungsverordnung · Obligatorisch Versicherte mit Familienangehörigen in EG-Staaten
1. Schweizer Staatsangehörige und Angehörige eines EG-Staates, welche die Voraussetzungen von § 5 des Prämienverbilligungsgesetzes erfüllen, können mit einem Zusatzblatt zur ordentlichen Anmeldung für sich und ihre in einem EG-Staat wohnhaften, nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, die beim gleichen Krankenversicherer obligatorisch versichert sind, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) geltend machen. Das Verfahren richtet sich nach § 12 des Prämienverbilligungsgesetzes.
2. Der Gesamtanspruch wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach den allgemeinen Vorschriften des Prämienverbilligungsgesetzes berechnet. Fehlen kantonale Vorschriften, sind die Regeln der Prämienverbilligung nach Artikel 66a KVG als subsidiäres Recht anwendbar.
3. Die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien der EG-Staaten gelten als Richtprämien für Personen, die in EG-Staaten wohnen. Ausländische Einkommen und Vermögen werden aufgrund der Regeln der Prämienverbilligung nach Artikel 66a KVG angerechnet. Vermögen, das nicht belegt wird, kann aufgrund des Kapitalertrags in sinngemässer Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 festgelegt werden.
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