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866a CH-LU

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) - Bezüger von Sozialhilfe

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§ 6 Prämienverbilligungsverordnung · Bezüger von Sozialhilfe

1. Obligatorisch Versicherte haben insoweit Anspruch auf die volle Vergütung der Richtprämien nach § 3 Absatz 1 dieser Verordnung, als sie wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den §§ 27 Absatz 1, 28 Absatz 1, 53 Absatz 1 und 54 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015 beziehen.

2. Die zuständige Sozialbehörde meldet dem Sozialversicherungszentrum Beginn und Ende der wirtschaftlichen Sozialhilfe.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für unterstützungsbedürftige Asylbewerber (Art. 10a Abs. 1 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 22. Mai 1991) und vorläufig aufgenommene Ausländer ohne Flüchtlingseigenschaft mit Ausländerausweis F.

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