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866a CH-LU

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) - Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Berechnungsgrundlagen
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§ 5 Prämienverbilligungsverordnung · Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

1. Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung nicht erreicht, sind beim Entscheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt § 6 dieser Verordnung.

2. Die zuständige Steuerbehörde meldet dem Sozialversicherungszentrum Sachverhalte im Sinn von Absatz 1 und macht die notwendigen Berechnungen.

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