866a
CH-LU
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) - Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Berechnungsgrundlagen
§ 5 Prämienverbilligungsverordnung · Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
1. Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung nicht erreicht, sind beim Entscheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt § 6 dieser Verordnung.
2. Die zuständige Steuerbehörde meldet dem Sozialversicherungszentrum Sachverhalte im Sinn von Absatz 1 und macht die notwendigen Berechnungen.