866a
CH-LU
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) - Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung
Berechnungsgrundlagen
§ 4 Prämienverbilligungsverordnung · Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung
1. Das Sozialversicherungszentrum berücksichtigt in Fällen gemäss § 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Prämienverbilligungsgesetzes auch rechtskräftige Steuerveranlagungen für vorangehende Veranlagungsperioden mit Auswirkungen auf das Jahr, für das Prämienverbilligung beansprucht wird (Anspruchsjahr).
2. Bei mehreren Veranlagungsverfügungen mit gleichem Datum ist diejenige massgebend, die den jüngeren Veranlagungszeitraum vor dem Anspruchsjahr betrifft.
3. Nötigenfalls wird das Verfahren sistiert.