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866a CH-LU

§ 2b Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) - Leistungen bei mehreren Ansprüchen

Anspruch auf Prämienverbilligung
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§ 2b Prämienverbilligungsverordnung · Leistungen bei mehreren Ansprüchen

1. Prämienverbilligungen gemäss § 2a sind von den Leistungen, die gemäss § 2 festgesetzt werden, abzuziehen.

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