866a
CH-LU
§ 2b Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) - Leistungen bei mehreren Ansprüchen
Anspruch auf Prämienverbilligung
§ 2b Prämienverbilligungsverordnung · Leistungen bei mehreren Ansprüchen
1. Prämienverbilligungen gemäss § 2a sind von den Leistungen, die gemäss § 2 festgesetzt werden, abzuziehen.