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§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) - Genereller Anspruch für das Jahr 2026
Anspruch auf Prämienverbilligung
§ 2 Prämienverbilligungsverordnung · Genereller Anspruch für das Jahr 2026
1. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995 besteht für das Jahr 2026, soweit die anrechenbaren Prämien das massgebende Einkommen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen. Dieser Prozentsatz beträgt für das Jahr 2026 mindestens 10 Prozent. Für jeden Franken des massgebenden Einkommens steigt er um 0,00006 Prozentpunkte an.
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