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866 CH-LU

§ 9 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Kontrolle der obligatorischen Krankenversicherung

Prämienverbilligung und obligatorische Krankenversicherung
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§ 9 Prämienverbilligungsgesetz · Kontrolle der obligatorischen Krankenversicherung

1. Die Organe der Prämienverbilligung kontrollieren in Zusammenarbeit mit den Einwohnerkontrollen die Erfassung der nach Bundesrecht obligatorisch zu versichernden Personen. Die zuständige Dienststelle meldet dem Sozialversicherungszentrum, wenn sie einem Ausländer oder einer Ausländerin eine Grenzgängerbewilligung erteilt hat.

2. Das Sozialversicherungszentrum kann mit Krankenversicherern besondere Vereinbarungen treffen, um eine einfache Kontrolle zu gewährleisten.

3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Aufsicht, Durchführung und Verfahren sind sinngemäss anwendbar.

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