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CH-LU
§ 8a Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Änderung der Verhältnisse
Prämienverbilligung und obligatorische Krankenversicherung
§ 8a Prämienverbilligungsgesetz · Änderung der Verhältnisse
1. Haben sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, wesentlich geändert, wird die Prämienverbilligung auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst.
2. Das Gesuch um Erhöhung der Prämienverbilligung ist spätestens am letzten Tag des Jahres einzureichen, für das eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird. Wird die Frist nicht eingehalten, wird die Änderung erst ab dem Jahr berücksichtigt, in dem das Gesuch eingereicht wurde.