§ 8 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Sonderfälle
§ 8 Prämienverbilligungsgesetz · Sonderfälle
1. Der Anspruch von Personen, die an der Quelle besteuert werden, wird aufgrund von 75 Prozent des der Quellensteuer zugrundeliegenden Einkommens berechnet.
2. Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, haben Anspruch auf Verbilligung der Prämien gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006. Für das Verfahren gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen. Die §§ 12, 13 Absatz 1, 14, 15 und 17 Absatz 1 finden keine Anwendung.
3. Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den §§ 27 Absatz 1, 53 Absatz 1 oder 54 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015 beziehen und deren Anspruch auf Prämienverbilligung von Bundesrechts wegen nicht sistiert ist, haben vorbehältlich § 7 Absatz 7 Anspruch auf Verbilligung der vollen Richtprämie. Der Anspruch besteht auch rückwirkend für die Zeit, für die die versicherte Person gestützt auf Artikel 64a Absatz 2 KVG betrieben wurde. Die §§ 12, 13 Absatz 1, 14 und 15 finden keine Anwendung. Diese Regelung gilt nicht für hilfebedürftige vorläufig aufgenommene Personen und für hilfebedürftige vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, soweit die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe vom Bund übernommen werden.
4. In Ausbildung stehende Personen unter 25 Jahren, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, haben mit diesen zusammen einen gemeinsamen Anspruch auf Prämienverbilligung im Sinn von § 5 Absatz 2. Der Anspruch wird aufgrund der Einkommen und Vermögen sowie der Prämien der in Ausbildung stehenden Personen und ihrer Eltern berechnet.