Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
866 CH-LU

§ 6 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Anrechenbare Prämien

Prämienverbilligung und obligatorische Krankenversicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Prämienverbilligungsgesetz · Anrechenbare Prämien

1. Für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung sind die Richtprämien massgebend, die der Regierungsrat pro Kalenderjahr festsetzt. Sie betragen mindestens 84 Prozent der Durchschnittsprämien gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2016.

← § 5 Prämienverbilligungsgesetz Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Zweck § 7 Prämienverbilligungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →