§ 5 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Persönliche Voraussetzungen
§ 5 Prämienverbilligungsgesetz · Persönliche Voraussetzungen
1. Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Luzern, die einem vom Bund anerkannten Krankenversicherer angeschlossen sind.
2. Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung, der bei getrennter Auszahlung nach Anzahl der berechtigten Personen aufgeteilt wird. Eine Teilzahlung darf in keinem Fall die anrechenbare Prämie der berechtigten Person übersteigen.
3. Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. November des Jahres vor dem Jahr, für das Prämienverbilligung beansprucht wird. Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sind die persönlichen und familiären Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuzuges massgebend. Vorbehalten bleibt § 8a.