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866 CH-LU

§ 4 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Aufgaben der AHV-Zweigstellen

Zweck, Aufsicht und Organisation
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§ 4 Prämienverbilligungsgesetz · Aufgaben der AHV-Zweigstellen

1. Die AHV-Zweigstellen nehmen die in den Gemeinden anfallenden Aufgaben aus diesem Gesetz unter Aufsicht und nach Weisung des Sozialversicherungszentrums wahr. Die Einwohnergemeinden tragen die damit verbundenen Verwaltungskosten.

2. Aufgabe der AHV-Zweigstellen ist es insbesondere,

a. die Bevölkerung angemessen zu informieren und allgemeine Auskünfte im Einzelfall zu erteilen,

b. * bei der Kontrolle des bundesrechtlichen Versicherungsobligatoriums mitzuwirken,

c. * ...

d. weitere Aufgaben nach Weisung der Ausgleichskasse zu erfüllen.

3. ...

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