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866 CH-LU

§ 3 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Aufgaben des Sozialversicherungszentrums

Zweck, Aufsicht und Organisation
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§ 3 Prämienverbilligungsgesetz · Aufgaben des Sozialversicherungszentrums

1. Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern führt das Gesetz als übertragene Aufgabe nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum vom 10. September 2018 durch. Der Kanton vergütet ihm die daraus entstehenden Verwaltungskosten. Die Gemeinden tragen 50 Prozent dieser Kosten. Für die Ermittlung des Anteils der einzelnen Gemeinden gilt § 10 Absatz 3 sinngemäss.

2. Das Sozialversicherungszentrum nimmt alle Aufgaben wahr, die der Bund dem Kanton im Zusammenhang mit der Durchführung der individuellen Prämienverbilligung sowie mit der Überwachung des bundesrechtlichen Obligatoriums für die Krankenversicherung überträgt.

3. Aufgabe des Sozialversicherungszentrums ist es insbesondere,

a. die Gesuche um Prämienverbilligung entgegenzunehmen,

b. die Ansprüche im Einzelfall festzusetzen,

c. die Prämienverbilligung direkt an die Krankenversicherer auszuzahlen sowie bei der Budgetierung und Abrechnung mit dem Kanton mitzuwirken,

d. Verfügungen zu erlassen und im Rechtsmittelverfahren mitzuwirken,

e. die AHV-Zweigstellen zu instruieren und zu beaufsichtigen,

f. mit den Krankenversicherern sowie mit Behörden anderer Kantone und des Bundes zu verkehren,

g. mit den Krankenversicherern die Daten gemäss Artikel 65 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 auszutauschen,

h. nichtversicherte Personen im Rahmen des bundesrechtlichen Obligatoriums der Krankenversicherung einem vom Regierungsrat bestimmten Krankenversicherer zuzuweisen.

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