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CH-LU
§ 25c Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Januar 2021
Schlussbestimmungen
§ 25c Prämienverbilligungsgesetz · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Januar 2021
1. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2021 massgebend.
2. Die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 wird auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst, wenn sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar 2021 wesentlich geändert haben.