Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
866 CH-LU

§ 25c Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Januar 2021

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25c Prämienverbilligungsgesetz · Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Januar 2021

1. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar 2021 massgebend.

2. Die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 wird auf begründetes Gesuch oder allenfalls von Amtes wegen angepasst, wenn sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1. Januar 2021 wesentlich geändert haben.

← § 25b Prämienverbilligungsgesetz Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Zweck § 26 Prämienverbilligungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →