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CH-LU
§ 25b Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 21. Oktober 2019
Schlussbestimmungen
§ 25b Prämienverbilligungsgesetz · Übergangsbestimmung der Änderung vom 21. Oktober 2019
1. Die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 wird nach bisherigem Recht durchgeführt.
2. Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden gemäss § 10 Absatz 1bis für das Jahr 2021 haben mindestens den Beiträgen für das Jahr 2020 zu entsprechen.