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§ 25a Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. Januar 2013

Schlussbestimmungen
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§ 25a Prämienverbilligungsgesetz · Übergangsbestimmung der Änderung vom 28. Januar 2013

1. Der Regierungsrat kann die Aufgabe, die Gesuche um Prämienverbilligung entgegenzunehmen, durch Verordnung den AHV-Zweigstellen übertragen. In diesem Fall regelt er das Verfahren, insbesondere die damit verbundenen Aufgaben der AHV-Zweigstellen.

2. Die Prämienverbilligung für das Jahr 2013 wird nach bisherigem Recht durchgeführt.

3. Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. Januar 2013 beim Kantonsgericht hängig sind, sind nach bisherigem Verfahrensrecht zu erledigen.

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