866
CH-LU
§ 25 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 25 Prämienverbilligungsgesetz · Übergangsbestimmung
1. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 1995 ist bis zum 31. Mai 1995 anzumelden.
2. Die Anmeldefrist kann aus wichtigen Gründen bis zum 31. Juli 1995 verlängert werden.
3. Ansprüche, die nach Ablauf der Fristen angemeldet werden, sind verwirkt.