§ 23 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Strafbestimmungen
§ 23 Prämienverbilligungsgesetz · Strafbestimmungen
1. Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch vorliegt, wird bestraft, wer
a. sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht,
b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz, die ihm nicht zukommen, erwirkt,
c. als Durchführungsorgan im Sinn dieses Gesetzes seine Pflichten, namentlich die Schweigepflicht, verletzt oder seine Stellung zum Nachteil Dritter, zum eigenen Vorteil oder zum unrechtmässigen Vorteil anderer missbraucht.
2. Mit Busse wird bestraft, wer
a. in Verletzung der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,
b. sich der Auskunftspflicht nach § 13 entzieht.