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866 CH-LU

§ 22 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz)

Schlussbestimmungen
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§ 22 Prämienverbilligungsgesetz

1. Das Recht auf Einsprache und Beschwerde richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

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