866
CH-LU
§ 22 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz)
Schlussbestimmungen
§ 22 Prämienverbilligungsgesetz
1. Das Recht auf Einsprache und Beschwerde richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.