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CH-LU
§ 21 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Rückerstattung
Verfahren
§ 21 Prämienverbilligungsgesetz · Rückerstattung
1. Das Sozialversicherungszentrum hat Leistungen aufgrund dieses Gesetzes, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, von dem Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden.
2. Der Rückforderungsanspruch verjährt innert eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in dem das Sozialversicherungszentrum vom Sachverhalt Kenntnis erhielt.
3. Der Rückforderungsanspruch verwirkt in der Regel fünf Jahre nach der Auszahlung. Wurde die unrechtmässige Auszahlung durch eine strafbare Handlung verursacht, für welche eine längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt, ist diese Frist auch für die Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung der Prämienverbilligung massgebend.