§ 20 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Auszahlung und Verzinsung
§ 20 Prämienverbilligungsgesetz · Auszahlung und Verzinsung
1. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt bargeldlos an den jeweiligen Krankenversicherer. Der Regierungsrat kann die Auszahlung geringfügiger Beiträge ausschliessen.
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3. Auf Leistungen, die nach diesem Gesetz ausgerichtet werden, sind weder Vergütungs- noch Verzugszinsen geschuldet.
4. Die Krankenversicherer legen dem Sozialversicherungszentrum die Jahresrechnung über die erhaltenen Zahlungen für die Prämienverbilligung bis zu einem durch den Regierungsrat zu bestimmenden Termin vor. Der Inhalt der Jahresrechnung richtet sich nach dem Bundesrecht.
5. Das Sozialversicherungszentrum hat den jeweiligen Krankenversicherern periodisch Zusammenstellungen der bei ihnen versicherten Personen zu liefern, die Prämienverbilligung erhalten haben. Die Zusammenstellungen haben die Daten gemäss § 13 Absatz 3a zu enthalten.