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866 CH-LU

§ 2 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Aufgaben des Regierungsrates

Zweck, Aufsicht und Organisation
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§ 2 Prämienverbilligungsgesetz · Aufgaben des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Durchführung des Gesetzes aus und erlässt die dazu notwendigen Vorschriften.

2. Aufgabe des Regierungsrates ist es insbesondere,

a. * die Richtprämien gemäss § 6 festzusetzen,

b. * die Berechnung der Prämienverbilligung gemäss § 7 Absatz 3 festzulegen,

c. * das Verfahren nach § 7 Absatz 6 für Fälle zu regeln, in denen die Steuerwerte offensichtlich nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen,

d. mit Krankenversicherern Vereinbarungen zu treffen zur Erfassung nichtversicherter Personen im Rahmen des bundesrechtlichen Versicherungsobligatoriums,

e. minimale Limiten für Leistungen, die nach § 20 Absatz 2 nicht ausbezahlt werden müssen, festzulegen.

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