§ 17 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Entscheid und Meldungen
§ 17 Prämienverbilligungsgesetz · Entscheid und Meldungen
1. Das Sozialversicherungszentrum entscheidet über den Anspruch auf Prämienverbilligung mit Verfügung. Wird ein Gesuch gutgeheissen, teilt es den anspruchsberechtigten Personen die Höhe der Prämienverbilligung mit.
2. Es meldet den zuständigen Krankenversicherern ab Januar des Jahres, für das Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, periodisch die für die Direktauszahlung bundesrechtlich vorgeschriebenen Daten. In den Fällen von § 8 Absatz 3 geht eine Kopie der Meldung an die zuständige Gemeinde.
3. Der Krankenversicherer teilt dem Sozialversicherungszentrum innert einer vom Regierungsrat festzusetzenden Frist mit, ob er die Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. Die Mitteilung enthält die bundesrechtlich vorgeschriebenen Daten. Innerhalb einer vom Regierungsrat festzusetzenden Frist meldet der Krankenversicherer dem Sozialversicherungszentrum zudem wesentliche Änderungen im Verhältnis zwischen ihm und der versicherten Person.