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§ 15 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Ergänzende Abklärungen

Verfahren
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§ 15 Prämienverbilligungsgesetz · Ergänzende Abklärungen

1. Das Sozialversicherungszentrum veranlasst die im Einzelfall nötigen zusätzlichen Abklärungen. Es setzt eine angemessene Nachfrist.

2. Werden die für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen zusätzlichen Auskünfte oder Ermächtigungen nach § 13 Absatz 1 nicht fristgemäss erteilt, ist der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt.

3. Das Sozialversicherungszentrum hat die Nachfrist durch Verfügung festzusetzen und dabei ausdrücklich auf die bei Ablauf der Nachfrist eintretende Verwirkung des Anspruchs hinzuweisen.

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