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§ 14 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Prüfung und Ergänzung der Anmeldung

Verfahren
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§ 14 Prämienverbilligungsgesetz · Prüfung und Ergänzung der Anmeldung

1. Das Sozialversicherungszentrum prüft die Anmeldungen auf Vollständigkeit. Es kontrolliert und ergänzt die Personalien und trägt die zur Berechnung des Anspruchs notwendigen Steuerdaten ein. Zu diesem Zweck kann es die erforderlichen Daten von der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009 und von der Steuerdatenbank gemäss § 135 des Steuergesetzes beschaffen.

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