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866 CH-LU

§ 13 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Auskunfts- und Schweigepflicht

Verfahren
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§ 13 Prämienverbilligungsgesetz · Auskunfts- und Schweigepflicht

1. Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter haben den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen. Soweit erforderlich, haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.

2. Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden, die Krankenversicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen einzureichen.

3. Die Krankenversicherer haben dem Sozialversicherungszentrum folgende Daten mitzuteilen

a. die bundesrechtlich vorgeschriebenen Daten,

b. * die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung, die für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton geschuldet sind,

c. * den Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

3bis. Die Krankenversicherer teilen dem Sozialversicherungszentrum die Daten nach Absatz 3 auf Anfrage im Einzelfall mit. Zum Abgleich der Datenbestände übermitteln sie dem Sozialversicherungszentrum auf Anfrage auch den gesamten Versichertenbestand.

4. Alle Personen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist anwendbar.

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