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CH-LU
§ 12 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Anmeldung und Mitwirkungspflicht
Verfahren
§ 12 Prämienverbilligungsgesetz · Anmeldung und Mitwirkungspflicht
1. Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, haben beim Sozialversicherungszentrum das Anmeldeformular einzureichen sowie die Auskünfte oder Ermächtigungen nach § 13 Absatz 1 zu erteilen.
2. Die Anmeldung ist zusammen mit den nötigen Unterlagen spätestens Ende Oktober des Vorjahres vor dem Jahr, für das Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, einzureichen.
3. Wird das Gesuch erst im Jahr, für das Anspruch auf Prämienverbilligung geltend gemacht wird, eingereicht, werden nur diejenigen Prämien verbilligt, die nach der Gesuchstellung fällig werden.