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866 CH-LU

§ 10 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Finanzierung

Prämienverbilligung und obligatorische Krankenversicherung
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§ 10 Prämienverbilligungsgesetz · Finanzierung

1. Die aus der Durchführung des Gesetzes entstehenden Kosten werden durch die Beiträge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden finanziert. Die Beiträge an Bezügerinnen und Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe gemäss § 8 Absatz 3 tragen vollumfänglich die Gemeinden. Die Beiträge an die übrigen Anspruchsberechtigten werden nach Abzug des Beitrages des Bundes je hälftig vom Kanton und den Gemeinden getragen.

1bis. Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden haben jeweils mindestens den Beiträgen des Vorjahres zu entsprechen.

2. Das Gesundheits- und Sozialdepartement macht die Bundesbeiträge geltend.

3. Der Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

3bis. Die Prämienverbilligung ist auch auszurichten, wenn der Kantonsrat am 1. Januar des Jahres, für das Prämienverbilligung beansprucht wird, noch keinen Voranschlag festgesetzt hat.

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