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CH-LU
§ 1 Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) - Zweck
Zweck, Aufsicht und Organisation
§ 1 Prämienverbilligungsgesetz · Zweck
1. Durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung soll Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden.
2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit der Bund keine Regelungen erlässt.