Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
865c VZLOCA CH-LU

§ 9 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) - Warteliste

Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Kantonale Zulassungsverordnung, VZL · Warteliste

1. Ist die für die Beschränkung der Zulassung festgelegte Höchstzahl erreicht, führt die Dienststelle Gesundheit und Sport eine Warteliste für die Erteilung neuer Zulassungen oder Bestätigungen sowie für die Erweiterung des Kontingents eines Spitals um maximal ein Vollzeitäquivalent bei Unterschreitung der Höchstzahl. Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller verbleiben sechs Monate auf der Warteliste. Auf Antrag kann der Verbleib auf der Warteliste einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden.

2. Die Gesuche auf der Warteliste werden unter Voraussetzung der Vollständigkeit nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs berücksichtigt. Absatz 3 bleibt vorbehalten.

3. Wird die festgelegte Höchstzahl infolge einer Praxisaufgabe oder wegen des Weggangs eines Arztes oder einer Ärztin aus einer ambulanten ärztlichen Einrichtung unterschritten, hat die vom bisherigen Praxisinhaber oder von der bisherigen Praxisinhaberin oder die von der betreffenden ambulanten ärztlichen Einrichtung bestimmte Nachfolge während sechs Monaten Vorrang bei der Erteilung einer neuen Zulassung oder Bestätigung.

← § 8 Kantonale Zulassungsverordnung, VZL Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) - Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →