§ 8 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) - Besondere Bestimmungen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte im Spital
§ 8 Kantonale Zulassungsverordnung, VZL · Besondere Bestimmungen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte im Spital
1. Wird in einem medizinischen Fachgebiet oder in einer Region die Zulassung beschränkt, wird für jedes Spital ein Kontingent in Form von Vollzeitäquivalenten für die in diesem Fachgebiet ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte festgelegt. Das Kontingent entspricht dem Anteil des Spitals an der festgelegten Höchstzahl proportional zu seinem Anteil am ambulanten Angebot im betreffenden Fachgebiet. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der Erweiterung des Kontingents bei Unterschreiten der Höchstzahl.
2. Die ambulant im Spital tätigen Ärztinnen und Ärzte haben sich innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten der Beschränkung der Zulassung auf eine Höchstzahl bei der Dienststelle Gesundheit und Sport zu melden. Andernfalls gilt das Recht auf eine weitere Tätigkeit gemäss Artikel 55a Absatz 5b KVG als verwirkt.
3. Solange in einem Spital das für ein medizinisches Fachgebiet festgelegte Kontingent erreicht ist, dürfen in diesem Bereich keine neuen Ärztinnen und Ärzte anstelle von gestützt auf Artikel 55a Absatz 5b KVG über das Kontingent hinaus ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte eingestellt werden.