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865c VZLOCA CH-LU

§ 6 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) - Erlöschen und Verfall der Zulassung

Zulassung von Leistungserbringern
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§ 6 Kantonale Zulassungsverordnung, VZL · Erlöschen und Verfall der Zulassung

1. Die Zulassung erlischt mit

a. dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin,

b. * dem Entzug,

c. * der schriftlichen Verzichtserklärung des Inhabers oder der Inhaberin oder

d. * dem Erlöschen der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung.

2. Bei Ärztinnen und Ärzten verfällt die Zulassung, wenn der Inhaber oder die Inhaberin nicht innert zwölf Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.

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