865c
VZLOCA
CH-LU
§ 6 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) - Erlöschen und Verfall der Zulassung
Zulassung von Leistungserbringern
§ 6 Kantonale Zulassungsverordnung, VZL · Erlöschen und Verfall der Zulassung
1. Die Zulassung erlischt mit
a. dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin,
b. * dem Entzug,
c. * der schriftlichen Verzichtserklärung des Inhabers oder der Inhaberin oder
d. * dem Erlöschen der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung.
2. Bei Ärztinnen und Ärzten verfällt die Zulassung, wenn der Inhaber oder die Inhaberin nicht innert zwölf Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht.