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§ 5 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) - Einschränkung der Zulassung und Auflagen

Zulassung von Leistungserbringern
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§ 5 Kantonale Zulassungsverordnung, VZL · Einschränkung der Zulassung und Auflagen

1. Die Zulassung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Gewährleistung einer wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen sowie qualitativ hochstehenden Leistungserbringung erforderlich ist.

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