Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
865c VZLOCA CH-LU

§ 4 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) - Gesuch

Zulassung von Leistungserbringern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Kantonale Zulassungsverordnung, VZL · Gesuch

1. Das Gesuch um eine Zulassung ist der Dienststelle Gesundheit und Sport einzureichen.

2. Dem Gesuch beizufügen sind die Nachweise über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen.

← § 3 Kantonale Zulassungsverordnung, VZL Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) - Geltungsbereich § 5 Kantonale Zulassungsverordnung, VZL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →