865c
VZLOCA
CH-LU
§ 4 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) - Gesuch
Zulassung von Leistungserbringern
§ 4 Kantonale Zulassungsverordnung, VZL · Gesuch
1. Das Gesuch um eine Zulassung ist der Dienststelle Gesundheit und Sport einzureichen.
2. Dem Gesuch beizufügen sind die Nachweise über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen.