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§ 2a Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) - Grundsatz

Zulassung von Leistungserbringern
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§ 2a Kantonale Zulassungsverordnung, VZL · Grundsatz

1. Die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfordert

a. bei Personen, die selbständig und auf eigene Rechnung tätig sind, bei ambulanten ärztlichen Einrichtungen und bei Organisationen der übrigen Leistungserbringer eine Zulassung;

b. bei Personen, die unselbständig und auf Rechnung einer ambulanten ärztlichen Einrichtung oder Organisation der übrigen Leistungserbringer tätig sind, eine Bestätigung über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen (Bestätigung).

2. Bei Ärztinnen und Ärzten bezieht sich die Bestätigung immer auf eine Tätigkeit für eine bestimmte ambulante ärztliche Einrichtung.

3. Die §§ 3-6 dieser Verordnung gelten für die Bestätigung sinngemäss.

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