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§ 2 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL) - Dienststelle Gesundheit und Sport

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Kantonale Zulassungsverordnung, VZL · Dienststelle Gesundheit und Sport

1. Die Dienststelle Gesundheit und Sport

a. ist zuständig für Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,

b. beaufsichtigt die zugelassenen Leistungserbringer und trifft die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Massnahmen,

c. meldet Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung und von ihr angeordnete Massnahmen der mit der Führung des Registers der zugelassenen Leistungserbringer betrauten Stelle.

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