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CH-LU
§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Schiedsgericht
Verfahren und Rechtspflege
§ 7 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Schiedsgericht
1. Das in Artikel 57 UVG für Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten vorgeschriebene Schiedsgericht wird für den Einzelfall wie folgt gebildet
a. Vorsitzender ist ein vom Kantonsgericht bezeichneter Richter des Kantonsgerichtes.
b. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Anstelle einer säumigen Partei bezeichnet der Präsident des Kantonsgerichtes einen Schiedsrichter aus ihrer Berufs- oder Interessengruppe.
2. Das Kantonsgericht besorgt die Kanzlei, das Kassen- und Rechnungswesen des Schiedsgerichtes.
3. Das Kantonsgericht ordnet das Verfahren im Rahmen des Bundesrechts und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch eine Verordnung.