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865b CH-LU

§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Auskunftsstellen

Zuständigkeiten
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§ 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Auskunftsstellen

1. Alle Behörden und Dienststellen des Kantons und der Gemeinden sowie das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums erteilen den Versicherern auf Antrag die zur Ermittlung des Unfalltatbestandes erforderlichen Auskünfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Art. 54 UVV).

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