Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
865b CH-LU

§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit

1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen, nötigenfalls unter Beizug kantonaler Dienststellen (Art. 86 Abs. 2 UVG).

2. In besonders schweren Fällen schliesst das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes (Art. 86 Abs. 2 UVG).

← § 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung Ausgleichskasse § 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →