865b
CH-LU
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung - Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit
Zuständigkeiten
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung · Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit
1. Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen, nötigenfalls unter Beizug kantonaler Dienststellen (Art. 86 Abs. 2 UVG).
2. In besonders schweren Fällen schliesst das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustandes (Art. 86 Abs. 2 UVG).