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865 EGKVG CH-LU

§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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§ 9 EGKVG · Aufhebung von Erlassen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

a. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 2. Juli 1968,

b. Gesetz über die obligatorische Krankenversicherung ausländischer Arbeitnehmer vom 14. Mai 1957,

c. Gesetz über die Versicherung der Betriebsunfälle und die Unfallverhütung in der Landwirtschaft vom 4. Oktober 1955.

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