§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG) - Kantonales Schiedsgericht
§ 7 EGKVG · Kantonales Schiedsgericht
1. Das kantonale Schiedsgericht beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung betreffen (Art. 89 Abs. 1 KVG). Es hat seinen Sitz beim Kantonsgericht.
2. Es setzt sich zusammen aus
a. dem Präsidenten oder der Präsidentin: Das Kantonsgericht bezeichnet ihn oder sie unter den Kantonsrichtern und -richterinnen durch Verordnung,
b. zwei Schiedsrichtern oder Schiedsrichterinnen: Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin. Bezeichnet eine Partei trotz Mahnung keinen Schiedsrichter und keine Schiedsrichterin, wird er oder sie vom Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes aus der Berufs- oder Interessengruppe der betreffenden Partei ausgewählt.
3. Das Kantonsgericht regelt das Verfahren im Rahmen von Artikel 89 Absätze 5 und 6 KVG durch Verordnung.